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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

1. Allen Rechtsbeziehungen mit Fa. S-Connect B. V. Computer Vertriebs-GmbH - im folgenden S-Connect B. V. genannt - liegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde.

2. Den Allgemeinen Vertragsbedingungen von S-Connect B. V. entgegenstehende, ihnen widersprechende oder in ihrem Geltungsanspruch die Allgemeinen Vertragsbedingungen von S-Connect B. V. einschränkende oder außer Kraft setzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird durch S-Connect B. V. ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Der Kunde anerkennt mit Zustandekommen des Vertrages mit S-Connect B. V. ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen .

3. Im Zweifel gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen von S-Connect B. V. mit der Entgegennahme der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung seitens S-Connect B. V. als vereinbart.

4. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder ähnliches bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit ausdrücklicher Bestätigung durch S-Connect B. V. .

II. Zustandekommen des Vertrages

1. Angaben in Preislisten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen sowie Angebote sind für S-Connect B. V. freibleibend.

2. Der Vertrag zwischen S-Connect B. V. und dem Kunden kommt unter Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen
von S-Connect B. V. zustande durch

a) vorbehaltlose Annahme des Angebots von S-Connect B. V. durch den Kunden,

b) im Falle einer Bestellung des Kunden (Kundenangebot) durch Erklärung der Annahme durch S-Connect B. V., die innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Kundenangebotes schriftlich oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Kunden abgegeben werden kann oder

c) durch Erbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung oder Leistung durch S-Connect B. V. und deren vorbehaltlose Annahme durch den Kunden.

III. Lieferung-Leistung-Gefahrübergang

1. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

2. Lieferungen und Leistungen erfolgen am Erfüllungsort, wenn nicht abweichendes schriftlich vereinbart ist.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder der Beschädigung der Lieferung oder Leistung geht mit übergabe der Lieferung oder Leistung an das Beförderungsunternehmen auf den Kunden über.

4. Die Auswahl des Beförderungsunternehmens und die Art und Weise der Verpackung und Versendung bleibt S-Connect B. V. überlassen; S-Connect B. V. trifft die Auswahl nach freiem Ermessen. S-Connect B. V. haftet für die Auswahl des Beförderungsunternehmens sowie für die Art und Weise der Verpackung und Versendung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

5. Änderungen der technischen Spezifikation bleiben vorbehalten. S-Connect B. V. ist im übrigen nach Absprache mit dem Kunden berechtigt, auch andere als die bestellten Fabrikate zu liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder nur unwesentlich von der Bestellung abweicht , sofern der Preis gleich oder - bei technisch höherwertig spezifizierter Ware - nur geringfügig höher ist.

IV. Lieferfrist

1. S-Connect B. V. ist stets bemüht, schnellstens zu liefern oder die vertragsgegenständliche Leistung zu erbringen.

2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart sind.

Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn S-Connect B. V. die Lieferung oder Leistung innerhalb der Frist dem Kunden oder dem Beförderungsunternehmen (III.4.) übergibt.

3. Ist S-Connect B. V. nur zu einer Teilleistung oder Teillieferung in der Lage, gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn die Teilleistung oder Teillieferung innerhalb der Frist dem Beförderungsunternehmen oder dem Kunden übergeben ist. (III.4.) und die Restlieferung oder Restleistung unverzüglich nachfolgt.

4. a) Leistungen oder Lieferungen im "Eildienst" müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart sein. Für Eildienstlieferungen und Eildienstleistungen muss die Lieferung oder Leistung innerhalb der Lieferfrist im Eildienst beim Kunden eingegangen sein; Teillieferungen sind zulässig; die Regelungen der Ziff. IV.3. gelten sinngemäß.

b) Die Haftung von S-Connect B. V. ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie der Höhe nach auf höchstens den Betrag beschränkt, den der Kunde für die etwa verspäteten Lieferungen oder Leistung im Eildienst an S-Connect B. V. bezahlen müsste.

V. Verpackung-Frachtkosten-Versicherungen

1 . Verpackung der Lieferung oder Leistung erfolgt entsprechend den Erfordernissen nach Ermessen von S-Connect B. V. .

2. Die Kosten der Versendung trägt der Kunde; die Versendung erfolgt unfrei.

3. S-Connect B. V. ist nicht verpflichtet, für die Versendung der Lieferung oder Leistung eine Versicherung abzuschließen.

Wird vereinbart, dass eine Versicherung der Lieferung oder Leistung zu erfolgen hat, trägt der Kunde hierfür die Kosten.

4.Eine Rücknahme der mitgelieferten Verpackung durch S-Connect B. V. ist ausgeschlossen; von etwaigen entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften stellt der Kunde S-Connect B. V. hiermit ausdrücklich frei.

5. Soweit die Verpackung oder auch die Lieferung oder Leistung selbst gemäß gesetzlicher Vorschrift zu entsorgen ist, übernimmt der Kunde diese Verpflichtung im Verhältnis zu S-Connect B. V. und stellt S-Connect B. V. von allen diesbezüglichen Verpflichtungen ausdrücklich frei.

VI. Preise-Zahlung

1. Berechnet werden durch S-Connect B. V. die Preise der Preisliste, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Lieferung oder Leistung Gültigkeit hat.

2. Die in Preislisten enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Verpackungs-, Transport-, Versand- und Versicherungskosten.

3. Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab 4 Monaten oder bei Sukzessivlieferungsvereinbarungen nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten von S-Connect B. V. (auch durch Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise wesentliche erhöht, ist S-Connect B. V. zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Als erheblich gelten Erhöhungen ab 5 % bezogen auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich als solche vereinbart werden; auch in diesen Fällen gelten sie nicht für Nachbestellungen und bei jeder nachträglichen Änderung von Liefermengen und -fristen durch den Besteller.

4. Ansprüche und Forderungen von S-Connect B. V. sind ohne jegliche Abzüge, Skonti u.ä. zur sofortigen Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist das Datum der Wertstellung auf einem der Konten von S-Connect B. V. maßgebend.

5. Nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Zugang der Rechnung tritt Verzug ein und der Kunde schuldet Verzugszinsen auf die Forderungen von S-Connect B. V. in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Kunden die nicht Verbraucher im Sinne des § 288 II BGB sind, ist ein Verzugszins von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet; diese Zinsen sind vom Kunden ab dem 31. Tag, der auf den Rechnungszugang folgt, bis zum Zeitpunkt des wertstellungsmäßigen Zahlungseingangs bei S-Connect B. V. zzgl. etwaiger Mahn- und Rechtsverfolgungskosten und zu bezahlen.

6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, wenn das ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Alle durch die ausnahmsweise Entgegennahme von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten (Wechselsteuer, Diskontspesen usw.) trägt der Kunde.

7. S-Connect B. V. ist berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Kunden oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners ein, ist S-Connect B. V. berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen. Gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche von S-Connect B. V. sofort fällig, wenn der Geschäftspartner Schecks oder Lastschriften aufgrund von S-Connect B. V. gewährter Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht eingelöst oder durch Widerspruch zurückgibt, Insolvenz oder Vergleich angemeldet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird; in derartigen Fällen ist S-Connect B. V. berechtigt auch bereits gelieferte Ware sicherungshalber zurückzuholen.

VII. Aufrechnung-Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen von S-Connect B. V. sind nur mit solchen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder von S-Connect B. V. anerkannt worden sind.

VIII. Gewährleistung-Haftung

1. Angaben in Prospekten, Angeboten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen stammen vom Hersteller der Ware; sie sind nur als annähernd richtig zu verstehen; im übrigen bleiben technische Änderungen und Verbesserungen vorbehalten.

2. Offensichtliche Abweichungen der Lieferung oder Leistung von der Bestellung – gleich welcher Art – sowie Sachmängel, die bei der übergabe der Lieferung oder Leistung an den Kunden vorhanden sind, sind – wenn die Abweichung oder der Sachmangel beim Erhalt der Lieferung oder der Leistung bei üblicher kaufmännischer Prüfung festgestellt werden kann (offensichtliche Abweichungen und Mängel) – innerhalb von 8 Tagen ab der Entgegennahme der Ware schriftlich gegenüber S-Connect B. V. anzuzeigen. Beanstandungen, die trotz pflichtgemäßer Prüfung nicht sofort festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung – längst jedoch innerhalb 3 Tagen ab Feststellung – gegenüber S-Connect B. V. anzuzeigen.

Die Unterlassung fristgemäßer Anzeige bedeutet die Genehmigung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß, so dass jegliche Ansprüche gegen S-Connect B. V. ausgeschlossen sind. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Bei berechtigter Beanstandung von Warenlieferungen durch den Kunden innerhalb der Frist gemäß Ziff. VIII.2. leistet S-Connect B. V. Gewähr nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; als Ersatzlieferung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten Ware im wesentlichen entspricht.

Beanstandete Ware ist S-Connect B. V. kostenfrei zuzusenden; ergibt die überprüfung durch S-Connect B. V., dass die Ware nicht fehlerbehaftet ist, wird eine Testpauschale von 25,- € für jeden beanstandeten und geprüften Artikel zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Die Rücksendung im Rahmen der Gewährleistung ersetzter oder reparierter sowie nach Prüfung als fehlerfrei erkannter Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Es gelten Ziff. III. und V.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

4. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von S-Connect B. V. auf den nach der Art des Kaufgegenstandes vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter von S-Connect B. V. oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet S-Connect B. V. bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht, bei der Fa. S-Connect B. V. zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei der Fa. S-Connect B. V. zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.

5. Ansprüche des Kunden auf Mängelbeseitigung sowie die wegen eines Mangels bestehenden Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz verjähren, sofern S-Connect B. V. den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat und der Kunde Unternehmer ist, 2 Jahr nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Waren, sind bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung von S-Connect B. V. – zuzügl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten - gegen den Kunden Eigentum von S-Connect B. V. .

2. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen, die unter Eigentumsvorbehalt von S-Connect B. V. stehen, vom sonstigen Warenbestand getrennt so zu lagern, dass sie jederzeit als von S-Connect B. V. geliefert und identifiziert werden können.

3. Der Kunde ist zu ausreichender Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen von S-Connect B. V. gegen Brand, Diebstahl, Vandalismus und ähnliche Gefahren auf eigene Kosten verpflichtet. Ansprüche gegen Versicherungen aus solchen Schadenfällen werden hiermit an S-Connect B. V. abgetreten; S-Connect B. V. nimmt diese Abtretung hiermit an.

4. Der Kunde ist im Rahmen ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsabwicklung berechtigt, Lieferungen und Leistungen von S-Connect B. V. weiterzuverkaufen oder weiterzuverarbeiten, vorausgesetzt der Kunde ist mit der Erfüllung von Ansprüchen gegenüber S-Connect B. V. nicht in Verzug. Der Kunde verpflichtet sich bei der Weiterveräußerung mit seinem Vertragspartner einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, der sämtliche Ansprüche von S-Connect B. V. gegen ihn erfasst, zu vereinbaren. Zwischen S-Connect B. V. und dem Kunden besteht Einigkeit darüber, dass im Falle der Weiterverarbeitung der gelieferten Sachen an der durch Weiterverarbeitung entstandenen neuen Sache Miteigentum entsteht; der Bruchteil des Miteigentums von S-Connect B. V. ergibt sich aus dem Verhältnis des dem Kunden durch S-Connect B. V. in Rechnung gestellten Preises für die weiterverarbeitete Lieferung zum Wert der neu hergestellten Sache.

5. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche aus der Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung werden hiermit bis zur Höhe aller offenen Forderungen von S-Connect B. V. an S-Connect B. V. abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von S-Connect B. V. eine Liste der danach abgetretenen Forderungen innerhalb von 8 Tagen ab Aufforderung durch S-Connect B. V. zu übermitteln.

6. An S-Connect B. V. abgetretene Ansprüche zieht der Kunde für S-Connect B. V. treuhänderisch ein und wird den Erlös zur Erfüllung der Forderungen von S-Connect B. V. verwenden.

7. Soweit die Gesamtforderungen von S-Connect B. V. durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind wird der 120 % übersteigende Teil der Außenstände auf Verlangen des Kunden nach der Auswahl von S-Connect B. V. freigegeben.

8. Sollten Lieferungen oder Leistungen von S-Connect B. V. , die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von dritter Seite gepfändet werden, leistet der Kunde die eidesstattliche Versicherung oder wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, ist der Kunde verpflichtet, S-Connect B. V. sofort zu verständigen und alles zu tun, um S-Connect B. V. die Realisierung seiner Rechte und Ansprüche, insbesondere des Eigentumsvorbehalts zu ermöglichen. Der Kunde ist verpflichtet etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, einen Besitzwechsel, sowie einen Wohnsitzwechsel (Geschäftsitzwechsel) unverzüglich anzuzeigen.

X. Schadenersatz

Ist der Kunde mit der Erfüllung des mit S-Connect B. V. abgeschlossenen Vertrages in Verzug oder verweigert er dessen Erfüllung, ist S-Connect B. V. nach erfolglosem Setzen einer Frist von 21 Tage mit der Aufforderung zur Vertragserfüllung berechtigt, gegen den Kunden einen pauschalen Schadenersatz von 30 % des Nettovertragspreises geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Nichterfüllungsschaden nachzuweisen.

XI. Produkthaftung

Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Endverbraucher ist der Kunde Hersteller mit ausschließlicher Produktverantwortlichkeit. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften eine Haftung von S-Connect B. V. für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen kann, stellt der Kunde S-Connect B. V. hierdurch von allen diesbezüglichen Verpflichtungen vollständig frei.

XII. Gerichtsstand - Erfüllungsort

Sind die Parteien Vollkaufleute, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 69514 Laudenbach / Bergstraße.

Der Gerichtsstand Laudenbach / Bergstraße gilt auch für und gegen Geschäftspartner von S-Connect B. V. , die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.

XIII. Anwendbares Recht

1. Allen Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und S-Connect B. V. liegt unabhängig von Firmensitz und / oder Staatsangehörigkeit ausschließlich Deutsches Recht zugrunde.

2. Die deutsche Sprache ist Vertrags- und Verhandlungssprache.

3. Es gelten in erster Linie die Allgemeinen Vertragsbedingungen von S-Connect B. V. und sodann ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

XIV. Datenschutz

Die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit den Kunden setzt die elektronische Speicherung von Personen- oder firmenbezogenen Daten voraus. S-Connect B. V. verfährt insoweit nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

XV. Teilunwirksamkeit

1. Sollten Vereinbarungen mit Kunden insbesondere Teile der Allgemeinen Vertragsbedingungen von S-Connect B. V. unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit hiervon unberührt.

2. Anstelle einer etwa unwirksamen Regelung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.


Martin Poppelaars
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